ACHTUNG BEI "GREEN CLAIMS" - Promzvak

ACHTUNG BEI “GREEN CLAIMS”

Zugegeben, ich bin oft kritisch gegenüber dem deutschen Branchenverband GWW. Aber vor ein paar Wochen veröffentlichten sie die folgende Nachricht, die auch für alle europäischen Unternehmen in unserer Branche von großer Bedeutung ist. Wichtige Neuigkeiten, danke dafür, GWW! Hier ist der Artikel: 

In einem bemerkenswerten Prozess (Az.: I ZR 98/23) hat der BGH am 27. Juni über die Verwendung sogenannter „Green Claims“ entschieden. Anlass war ein Werbeslogan des Süßwarenherstellers Katjes, der seine Produkte mit dem Label „klimaneutral“ beworben hatte. Der BGH hat diese Praxis in seinem Urteil mit Verweis auf §§ 3, 5, 5a und 8 UWG verboten. 

Hintergrund der Beschwerde sind zwei Maßnahmen des europäischen Gesetzgebers, die darauf abzielen, den inflationären Gebrauch von Begriffen wie „klimaneutral“ oder „ökologisch“ bei der Werbung für Produkte und Dienstleistungen zu verhindern: 

EmpCo-Richtlinie (Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den grünen Übergang): Diese Richtlinie wurde am 17.01.2024 vom EU-Parlament angenommen und trat am 26.03.2024 in Kraft. Sie zielt hauptsächlich auf den Verbraucherschutz ab. Die Mitgliedstaaten haben bis zum 27.03.2026 Zeit, diese Richtlinie in nationales Recht umzusetzen; spätestens am 27.09.2026 müssen diese Bestimmungen in ganz Europa in Kraft sein. In der EmpCo-RL sind vier Maßnahmen festgelegt: 

  1. Verbot von „eigenen“ Nachhaltigkeitskennzeichen: Nur die Verwendung von Zertifikaten, die von Regierungsbehörden ausgestellt wurden, ist erlaubt. 
  2. Verbot allgemeiner Umweltansprüche: Allgemeine Aussagen wie „klimaneutral“, „ökologisch“ oder „CO²-freundlich“ dürfen nur verwendet werden, wenn der Werbende die „anerkannte überragende Umweltleistung“ nachweisen kann. 
  3. Verbot der Verwendung allgemeiner Umweltansprüche mit falscher Referenz: Umweltansprüche dürfen nur geltend gemacht werden, wenn sie sich auf das gesamte Produkt und nicht nur auf Teile davon beziehen. 
  4. Verbot der Werbung mit Kompensationen: Produkte dürfen nicht mehr als „klimaneutral“ beworben werden, wenn diese Klimaneutralität nur durch die Kompensation anderer Treibhausgasemissionen erreicht wird. 

GCD (Green Claim Directive): Diese Richtlinie wurde am 12.03.2024 vom EU-Parlament angenommen. Die Mitgliedstaaten müssen spätestens 24 Monate später mit der Umsetzung beginnen. Diese Richtlinie konzentriert sich vor allem auf Transparenz und Genauigkeit in der Umweltwerbung. Die GCD enthält folgende Maßnahmen: 

  • Umweltansprüche dürfen nicht vage, irreführend, unbegründet oder falsch sein. 
  • Ansprüche müssen spezifisch sein; Aussagen wie „umweltfreundlich“ oder „klimafreundlich“ sind zu vage. 
  • Ansprüche müssen relevant und substanziell für den gesamten Lebenszyklus des Produkts sein. 
  • Ansprüche müssen wissenschaftlich fundiert sein. 
  • Ansprüche müssen von externen Gutachtern verifiziert werden. 
  • Zugehörige Informationen über diese Ansprüche müssen auf dem Produkt selbst oder auf demselben Medium kommuniziert werden. 
  • Umweltansprüche müssen so kommuniziert werden, dass der normale Verbraucher sie versteht: keine Verwendung unklarer technischer Begriffe! 
  • Umweltansprüche müssen einfach und verständlich sein. 
  • Weitere Informationen über Umweltansprüche müssen leicht zugänglich sein. 
  • Von dieser Richtlinie sind nur kleine Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem jährlichen Umsatz von maximal 2 Millionen Euro ausgenommen.